Aufgrund
des am 19. Oktobers 2005 bestätigten
Nachweises von H5N1 200 km südlich von
Moskau besteht für die Geflügelhaltungen
in Deutschland ein deutlich höheres Risiko
für die Einschleppung der Geflügelgrippe
über Zugvögel, als durch die am
vergangenen Wochenende nachgewiesenen
Geflügelgrippefälle in der Türkei und in
Rumänien. Um die heimischen
Geflügelbestände vor der Einschleppung der
Geflügelgrippe zu schützen,
sind
deshalb ab Samstag, den 22. Oktober 2005, im
gesamten Bundesgebiet alle Hühner, Puten,
Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,
Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel)
aufzustallen. Diese Tiere sind ab Samstag
bis einschließlich 15. Dezember 2005 in
geschlossenen Ställen zu halten. Es ist
dabei unerheblich, wie groß der Tierbestand
ist.
Geschlossener
Stall
Als
geschlossener Stall ist grundsätzlich ein
Raum mit festem Dach, festen Wänden und
verschließbaren Fenstern und Türen
anzusehen. Ein Partyzelt oder Zelte
ähnlicher Art sind in keinem Fall
geschlossene Ställe, sondern
Schutzvorkehrungen, die unter die mit
Auflagen versehenen Ausnahmen vom
Aufstallungsgebot fallen.
Ausnahmen
vom Aufstallungsgebot
Stehen
keine geschlossenen Ställe für Geflügel
zur Verfügung sind folgende fünf Auflagen
der Zeit vom 22. Oktober bis 15.Dezember
2005 zu
erfüllen:
1.
Absicherung gegen Kontakt mit Wildvögeln
Geflügel
ist unter einer überstehenden, nach oben
gegen Einträge gesicherten dichten
Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen
von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu
halten. Die Abdeckung nach oben muss so
dicht sein, dass kein Kot hindurch fallen
kann. Selbst engmaschige Netze oder Drähte
sind deshalb nicht für die Abdeckung nach
oben geeignet. Die Seitenbegrenzungen
müssen so engmaschig sein, dass keine
Vögel, auch keine Sperlinge oder Meisen,
hindurchgelangen können.
2.
Fütterung
Wer
Geflügel nicht ausschließlich in
geschlossenen Ställen hält, hat
sicherzustellen, dass die Tiere nur an
Stellen gefüttert werden, die für
wildlebende Zugvögel nicht zugänglich
sind.
3.
Klinische Untersuchung
Geflügel,
das ab Samstag, den 22. Oktober 2005
außerhalb von geschlossenen Stallungen
gehalten wird, muss mindestens ein Mal
monatlich durch einen Tierarzt klinisch
untersucht werden. Der Tierhalter hat dazu
einen Tierarzt zu beauftragen. Diese
Untersuchung muss durch den Tierarzt
dokumentiert und der Nachweis im Bestand
hinterlegt werden.
4.
Blutuntersuchung
Die Tiere
sind in der Zeit vom 22. Oktober 2005 bis
15. Dezember 2005 mindestens ein Mal auf das
Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7
untersuchen zu lassen. In Beständen mit
Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern,
Fasanen, Laufvögeln und Wachteln sind 10
Tiere zu beproben. In Beständen mit Gänsen
und Enten sind 15 Tiere zu beproben. Die
Proben sind anteilsmäßig über die
verschiedenen Geflügelarten zu verteilen.
Werden weniger als 10 Tiere bzw. 15 Tiere
gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere
zu untersuchen.
Die
Blutentnahme kann durch den Geflügelhalter
im Rahmen der Schlachtung selbst vorgenommen
werden. Ist eine Blutentnahme bei lebendem
Geflügel erforderlich, hat der Tierhalter
bzw. bei Geflügelzuchtanlagen der
Verantwortliche des Geflügelzuchtvereines
die Proben tierärztlich entnehmen zu
lassen. Die Blutentnahmekosten durch einen
Tierarzt sind ebenfalls durch den Tierhalter
zu entrichten. Die Untersuchung der
Blutproben erfolgt im Landesbetrieb
Hessische Labore in Gießen. Die Kosten der
Untersuchung sind vom Geflügelhalter zu
tragen. Die Untersuchungskosten für die
erste Probe betragen im Labor 13,50 EUR und
5,50 EUR für jede weitere Probe. Für 10
Untersuchsuchungen entstehen somit
Laborkosten von 63,00 EUR, für 15
Untersuchungen sind 90,50 EUR zu entrichten.
Für die Blutentnahme werden die
Blutentnahmeröhrchen und die
Probenbegleitscheine durch das Amt für
Veterinärwesen und V erbraucherschutz zur
Verfügung gestellt.
5. Anzeige
der Ausnahmemöglichkeit
Stehen
keine geschlossenen Ställe für Geflügel
zur Verfügung, ist dies dem Amt für
Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
Austraße 34, 35745 Herborn unverzüglich
unter Angabe des Standortes und der
getroffenen Vorkehrungen schriftlich
anzuzeigen (s. Anlage).
Geflügelmärkte,
Geflügelschauen, Geflügelausstellungen
Überregionale Geflügelmärkte,
Geflügelschauen, Geflügelausstellungen
oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen
in der Zeit vom 22. Oktober 2005 bis 15.
Dezember 2005 nur durchgeführt werden, wenn
das aufgestellte Geflügel
1. in den
14 Tagen unmittelbar vor Beginn der
Veranstaltung in
geschlossen
Ställen gehalten und
2.
innerhalb von zwei Tage vor der
Veranstaltung klinisch
tierärztlich
untersucht worden ist. Das Ergebnis der
Untersuchung ist vom Geflügelhalter dem
Veranstalter durch tierärztliche
Bescheinigungen nachzuweisen.
Als
regional gelten Veranstaltungen bis auf
Kreisebene. Im Einzelfall, nach Absprache
mit dem Amt für Veterinärwesen und
Verbraucherschutz in Herborn, auch solche
Veranstaltungen, an denen Beschicker aus
Nachbarkreisen teilnehmen.
Wie bisher
sind diese Veranstaltungen vom Veranstalter
mindestens vier Wochen vor Beginn dem Amt
für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
anzuzeigen. Aufgrund der aktuellen Lage sind
der Einzugsbereich der Beschicker und die
Art des ausgestellten Geflügels
mitzuteilen.
Tauben
Tauben sind
zurzeit nicht reglementiert, d. h.
Ausstellungen oder Veranstaltungen
ausschließlich mit Tauben können derzeit
unbeschränkt durchgeführt werden.
Allerdings gilt wie bisher, dass
Ausstellungen oder Veranstaltungen mit
Tauben vier Wochen vor Beginn dem Amt für
Veterinärwesen und Verbraucherschutz
anzuzeigen sind.
Kontakt:
Amt für Veterinärwesen und
Verbraucherschutz, Austraße 34, 35745
Herborn, Tel.-Nr. 02772 94110. |