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Bericht Geflügelgrippe vor den Toren Deutschlands

Aufgrund des am 19. Oktobers 2005 bestätigten Nachweises von H5N1 200 km südlich von Moskau besteht für die Geflügelhaltungen in Deutschland ein deutlich höheres Risiko für die Einschleppung der Geflügelgrippe über Zugvögel, als durch die am vergangenen Wochenende nachgewiesenen Geflügelgrippefälle in der Türkei und in Rumänien. Um die heimischen Geflügelbestände vor der Einschleppung der Geflügelgrippe zu schützen,

sind deshalb ab Samstag, den 22. Oktober 2005, im gesamten Bundesgebiet alle Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel) aufzustallen. Diese Tiere sind ab Samstag bis einschließlich 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten. Es ist dabei unerheblich, wie groß der Tierbestand ist.

Geschlossener Stall

Als geschlossener Stall ist grundsätzlich ein Raum mit festem Dach, festen Wänden und verschließbaren Fenstern und Türen anzusehen. Ein Partyzelt oder Zelte ähnlicher Art sind in keinem Fall geschlossene Ställe, sondern Schutzvorkehrungen, die unter die mit Auflagen versehenen Ausnahmen vom Aufstallungsgebot fallen.

Ausnahmen vom Aufstallungsgebot

Stehen keine geschlossenen Ställe für Geflügel zur Verfügung sind folgende fünf Auflagen der Zeit vom 22. Oktober bis 15.Dezember 2005 zu

erfüllen:

1. Absicherung gegen Kontakt mit Wildvögeln

Geflügel ist unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten. Die Abdeckung nach oben muss so dicht sein, dass kein Kot hindurch fallen kann. Selbst engmaschige Netze oder Drähte sind deshalb nicht für die Abdeckung nach oben geeignet. Die Seitenbegrenzungen müssen so engmaschig sein, dass keine Vögel, auch keine Sperlinge oder Meisen, hindurchgelangen können.

2. Fütterung

Wer Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

3. Klinische Untersuchung

Geflügel, das ab Samstag, den 22. Oktober 2005 außerhalb von geschlossenen Stallungen gehalten wird, muss mindestens ein Mal monatlich durch einen Tierarzt klinisch untersucht werden. Der Tierhalter hat dazu einen Tierarzt zu beauftragen. Diese Untersuchung muss durch den Tierarzt dokumentiert und der Nachweis im Bestand hinterlegt werden.

4. Blutuntersuchung

Die Tiere sind in der Zeit vom 22. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. In Beständen mit Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln sind 10 Tiere zu beproben. In Beständen mit Gänsen und Enten sind 15 Tiere zu beproben. Die Proben sind anteilsmäßig über die verschiedenen Geflügelarten zu verteilen. Werden weniger als 10 Tiere bzw. 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

Die Blutentnahme kann durch den Geflügelhalter im Rahmen der Schlachtung selbst vorgenommen werden. Ist eine Blutentnahme bei lebendem Geflügel erforderlich, hat der Tierhalter bzw. bei Geflügelzuchtanlagen der Verantwortliche des Geflügelzuchtvereines die Proben tierärztlich entnehmen zu lassen. Die Blutentnahmekosten durch einen Tierarzt sind ebenfalls durch den Tierhalter zu entrichten. Die Untersuchung der Blutproben erfolgt im Landesbetrieb Hessische Labore in Gießen. Die Kosten der Untersuchung sind vom Geflügelhalter zu tragen. Die Untersuchungskosten für die erste Probe betragen im Labor 13,50 EUR und 5,50 EUR für jede weitere Probe. Für 10 Untersuchsuchungen entstehen somit Laborkosten von 63,00 EUR, für 15 Untersuchungen sind 90,50 EUR zu entrichten. Für die Blutentnahme werden die Blutentnahmeröhrchen und die Probenbegleitscheine durch das Amt für Veterinärwesen und V erbraucherschutz zur Verfügung gestellt.

5. Anzeige der Ausnahmemöglichkeit

Stehen keine geschlossenen Ställe für Geflügel zur Verfügung, ist dies dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Austraße 34, 35745 Herborn unverzüglich unter Angabe des Standortes und der getroffenen Vorkehrungen schriftlich anzuzeigen (s. Anlage).

Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen Überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen in der Zeit vom 22. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 nur durchgeführt werden, wenn das aufgestellte Geflügel

1. in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in

geschlossen Ställen gehalten und

2. innerhalb von zwei Tage vor der Veranstaltung klinisch

tierärztlich untersucht worden ist. Das Ergebnis der Untersuchung ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter durch tierärztliche Bescheinigungen nachzuweisen.

Als regional gelten Veranstaltungen bis auf Kreisebene. Im Einzelfall, nach Absprache mit dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Herborn, auch solche Veranstaltungen, an denen Beschicker aus Nachbarkreisen teilnehmen.

Wie bisher sind diese Veranstaltungen vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzuzeigen. Aufgrund der aktuellen Lage sind der Einzugsbereich der Beschicker und die Art des ausgestellten Geflügels mitzuteilen.

Tauben

Tauben sind zurzeit nicht reglementiert, d. h. Ausstellungen oder Veranstaltungen ausschließlich mit Tauben können derzeit unbeschränkt durchgeführt werden. Allerdings gilt wie bisher, dass Ausstellungen oder Veranstaltungen mit Tauben vier Wochen vor Beginn dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzuzeigen sind.

Kontakt: Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Austraße 34, 35745 Herborn, Tel.-Nr. 02772 94110.



 
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